Allgemeine Geschäftsbedingungen der ROBERT BOSCH AG
(Stand 1.3.2012)
1. Geltung:
Alle Lieferungen und Leistungen der Robert Bosch Aktiengesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen, soweit sich letztere nicht auf eigene AGB berufen, nachfolgend kurz als BOSCH bezeichnet, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, gelten nur dann, wenn deren Geltung von BOSCH ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss anerkannt worden ist. BOSCH ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss genannt ist. BOSCH erklärt, ausschließlich aufgrund der vorliegenden AGB kontrahieren zu wollen. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.
2. Angebot und Vertragsabschluß:
2.1.
Alle Angebote sind für die Dauer von 90 Tagen verbindlich. Die Preise stehen jedoch unter dem Vorbehalt einer Änderung gemäß Punkt 3.2 dieser AGB.
2.2.
Vertragsabschlüsse kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von BOSCH oder durch Auslieferung der Ware zu Stande. In letzterem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
2.3.
Die in Preislisten, Katalogen und Werbemedien enthaltenen Informationen über Leistungen von BOSCH stellen kein Angebot dar und enthalten keine im Sinne des § 922 Abs 2 ABGB leistungsbestimmenden Informationen.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-, Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften von BOSCH über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
2.4.
Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen sind unwirksam, es sei denn, dass sie von BOSCH vor Vertragsabschluss oder mit der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich als vereinbart bestätigt werden. Mitarbeiter von BOSCH sind mit Ausnahme der im Geschäftsbereich Thermotechnik Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführenden Monteure bezüglich der Wartungs- und Reparaturentgelte sowie Vertriebsmitarbeiter mit schriftlicher Inkassovollmacht nicht berechtigt, für BOSCH Geld in Empfang zu nehmen.
2.5.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis.
2.6.
Falls Import- und/oder Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist der Vertragspartner, der für die Beschaffung verantwortlich ist, dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig beizustellen.
2.7.
BOSCH behält sich vor, ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, die zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit hinsichtlich der bezogenen Waren befugt sind, Waren zu verkaufen. Derartige Aufträge über Warenlieferungen haben firmenmäßig gefertigt, unter Angabe des Gewerbes und der Firmenrechnungsadresse zu erfolgen.
3. Preise:
3.1.
Zur Verrechnung gelangen mangels anderer Vereinbarung (vgl Punkt 2.1) die am Tag der Lieferung gültigen Preise von BOSCH zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen oder sich aus Mustern ergebenden Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Sofern BOSCH für den Vertragspartner Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG erbringen soll, und der Vertragspartner Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hat er dies bei Auftragserteilung BOSCH mitzuteilen. Rechnungslegung erfolgt in diesem Fall netto mit Übergang der Steuerschuld auf den Vertragspartner.
3.2.
Die angegebenen Preise verstehen sich ab dem Zentrallager inklusive Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung. Für Lieferungen mit einem Verkaufswert von bis zu Euro 100,00 werden jedoch Frachtkosten in Höhe von Euro 5,00 in Rechnung gestellt. Allfällige Zollkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. BOSCH behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Anbotslegung oder Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, welche nicht im Einflussbereich von BOSCH liegen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen, z.B. aufgrund von Tarifbeschlüssen, oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Vertragspartner auf Verlangen nachgewiesen.
3.3.
Standardlieferungen erfolgen bis zur „Bordsteinkante“. Für eine Einbringung fallen, abhängig vom gelieferten Gegenstand, zusätzliche Kosten an, welche dem Vertragspartner von BOSCH auf Anfrage bekannt gegeben werden.
3.4.
Für vom Vertragspartner angeforderte Expresslieferungen bis 10 Uhr oder 12 Uhr werden zusätzlich Lieferkosten in Höhe von Euro 60,00 verrechnet. Dies gilt auch für Lieferungen unter EUR 100,00. Sonderlieferungen, die einen darüber hinausgehenden Lieferaufwand erfordern, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung getätigt. Diesbezügliche Lieferkosten bedürfen ebenfalls einer eigenen Vereinbarung.
3.5.
Sämtliche Kosten verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.6.
Dienstleistungen, insbesondere Installations-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Einschulungen werden nach den jeweils gültigen Regiestundensätzen von BOSCH verrechnet.
4. Lieferung:
4.1.
Lieferfristen sind, sofern der Auftrag nicht ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbart ist, unverbindlich und beginnen nicht vor Klarstellung aller technischer Auftragsdetails zu laufen. Lieferverzögerungen berechtigen daher den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, egal aus welchem Rechtstitel. BOSCH ist zu Teillieferungen berechtigt. Betriebsstörungen und alle Ereignisse, die sich außerhalb des Einflussbereiches von BOSCH ereignen, insbesondere auch Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, berechtigen BOSCH unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder Aufhebung des Vertrages. Das gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich BOSCH bereits in Verzug befindet.
4.2.
Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird. In diesem Fall ist BOSCH berechtigt, die Ware auf Kosten des Vertragspartners zu lagern.
4.3
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die Ware als "CIF“ bzw. „CIP" (INCOTERMS 2010) verkauft.
4.4.
BOSCH trägt die Kosten des Transportes und schließt eine Versicherung für den Transport ab. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts der Ware trägt der Vertragspartner ab der Übergabe an den Frachtführer, der Vertragspartner erhält jedoch im Schadensfall Ersatz im Ausmaß des von der Versicherung gedeckten Betrages. Allfällige Beschädigungen und Verluste sind sofort bei Eingang der Ware vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bestätigen zu lassen. Die Ware kann unverpackt, teilweise oder vollständig verpackt sein. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
4.5.
Auch für Waren, die frei Baustelle, abgeladen, auf Kosten von BOSCH geliefert werden, erfolgt der Gefahrenübergang von BOSCH an den Vertragspartner ebenfalls im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur.
4.6.
Unabhängig vom Liefer- und/oder Leistungsort und der Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort Wien Innere Stadt vereinbart.
4.7.
Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen und im Original an BOSCH auszuhändigen. BOSCH haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes, aber auch nicht dafür, dass sie dem technischen Stand im Importland entsprechen. Bezüglich allenfalls entstehender Versand- oder Zollaufwendungen hält der Vertragspartner BOSCH schad- und klaglos.
4.8.
Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware oder Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung von BOSCH verschuldet, so hat BOSCH die Möglichkeit, entweder den vereinbarten Preis fällig zu stellen und Erfüllung zu verlangen oder auf die Bezahlung einer angemessenen Rücknahme- oder Stornierungsgebühr zu bestehen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass eine solche bis zum Ausmaß von 50% des Warenwertes zulässig ist, jedenfalls aber 25 % des Warenwertes beträgt.
5. Gewährleistung und Haftung:
5.1.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, übernommene Ware und erbrachte Leistungen unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen und allfällige Mängel ebenso unverzüglich, längstens jedoch binnen Wochenfrist nach Warenerhalt bzw. Leistungserbringung bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen schriftlich geltend zu machen. Transportschäden oder Fehlmengen sind vom Vertragspartner dem Frachtführer unverzüglich mitzuteilen und von diesem bestätigen zu lassen. Darüber hinaus sind sie binnen 24 Stunden ab Ablieferung bei sonstigem Verlust eines daraus entspringenden Anspruchs unter genauer Angabe des aufgetretenen Schadens und Anzahl der beschädigten oder fehlenden Waren schriftlich gegenüber BOSCH geltend zu machen. Jede Mängelrüge hat zudem eine genaue Produktbezeichnung sowie die Lieferschein- oder Rechnungsnummer zu enthalten. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.
5.2.
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG zwei Jahre, sonst sechs Monate. Sie wird weder durch Verbesserungen, noch durch Verbesserungsversuche verlängert oder unterbrochen, vor allem dann nicht, wenn diese außerhalb der hiermit vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgen.
Eine allfällige Verlängerung der Gewährleistungsfrist bezieht sich nur auf den reparierten Teil. Bei Teillieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe des jeweiligen Teils.
5.3.
BOSCH muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den geltend gemachten Mangel zu prüfen und als solchen anzuerkennen.
5.4.
Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind solche Schäden, die durch Abnützung, äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte, eine unsachgemäße Installation oder den Betrieb der Vertragsware gemeinsam mit anderen Geräten, Elementen, Systemen oder Zubehör, das nicht von BOSCH stammt und dessen Kompatibilität mit der Ware von BOSCH nicht ausdrücklich und schriftlich zugesagt wurde, entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht ist BOSCH des Weiteren befreit, wenn an der von ihr gelieferten Ware Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Vertragspartner oder Dritten ohne schriftliche Zustimmung von BOSCH vorgenommen worden sind. BOSCH haftet weiters nicht für Schäden, die auf die jeweiligen baulichen, örtlichen, witterungsbedingten, physikalischen, optischen und technischen Gegebenheiten der die Ware umliegenden Bereiche, höhere Gewalt, eine unsachgemäße oder übermäßige Bedienung, einen Bedienungsfehler, eine falsche Lagerung, eine mangelnde Wartung, eine Missachtung von Anweisungen oder Empfehlungen oder eine nicht durch BOSCH verschuldete Beschädigung zurückzuführen sind. Mangels ausdrücklicher Zusicherung übernimmt BOSCH keine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck.
5.5.
Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von BOSCH in ihren Geschäftsräumen oder am Aufstellungsort der Ware. Zur Vornahme der zur Mängelbehebung erforderlichen Leistungen hat der Vertragspartner die Ware, sofern BOSCH dies wünscht, an BOSCH zurückzustellen. Im Rahmen von mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen wird BOSCH Mängel an von ihr gelieferten Geräten auf Verlangen des Verbrauchers am gewöhnlichen Aufstellungsort des Gerätes beheben, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für BOSCH nicht überraschend sein musste, und es für den Verbraucher untunlich ist, die reparaturbedürftige Sache an BOSCH zu befördern. BOSCH hat das Recht zu entscheiden, ob der Mangel selbst behoben wird oder durch einen autorisierten Dritten.
5.6.
Das besondere Rückgriffsrecht gemäß § 933 b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5.7.
Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht es BOSCH frei, die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch der mangelhaften Ware gegen eine mängelfreie oder durch Zurücknahme der Ware und Rückerstattung des Kaufpreises zu refundieren.
5.8.
Sämtliche Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, für Mangelfolgeschäden, andere Folgeschäden, frustrierte Aufwendungen sowie aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sind gegenüber BOSCH ausgeschlossen, sofern BOSCH nicht vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gehandelt hat. BOSCH haftet nicht für entgangenen Gewinn. Ferner wird für Verschulden von Vorlieferanten oder Erfüllungsgehilfen von BOSCH jede Haftung ausgeschlossen. Sämtliche Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind betraglich mit zehn Prozent der Auftragssumme, jedoch maximal EUR 10.000,00 begrenzt und verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB ist nicht anwendbar.
5.9.
Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist unzulässig.
5.10.
Bei Wandlung hat der Vertragspartner BOSCH ein angemessenes Gebrauchsentgelt zu ersetzen, wenn die Ware trotz des Mangels noch brauchbar war oder vom Vertragspartner benützt worden ist. Durch unberechtigte Mängelrügen verursachte Kosten sind BOSCH zur Gänze zu ersetzen.
5.11.
Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von allfälligen Regressansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Vertragspartner verpflichtet sich diesen Verzicht auf andere Unternehmer zu überbinden und hält BOSCH widrigenfalls vollkommen schad- und klaglos.
6. Installationsregeln:
6.1.
Bei Verwendung der gelieferten Ware sind die Installations-, Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise vom Vertragspartner zu beachten. Er ist auch verpflichtet, seine allfälligen Vertragspartner über deren Geltung zu informieren.
6.2.
Montage-, Wartungs- und Reparaturorte sind zugänglich zu halten, widrigenfalls Annahmeverzug des Vertragspartners und Fälligkeit der Leistungen von BOSCH gegeben sind.
6.3.
Durch die Inbetriebnahme eines von BOSCH gelieferten Gerätes durch BOSCH selbst oder ein durch BOSCH autorisiertes Unternehmen ändert sich der Umfang der Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner, so wie sie im Falle der Warenlieferung allein gegeben wäre, in keiner Weise.
6.4.
Sofern der Vertragspartner eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit BOSCH ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, kann BOSCH entscheiden, wo diese stattfinden soll. Eine solche ist jedenfalls während der normalen Arbeitszeit der Mitarbeiter von BOSCH durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
7. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht:
7.1.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob sie sich auf dieses oder auf vorgegangene Geschäfte beziehen, das Eigentum von BOSCH.
7.2.
Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes ist eine Weiterveräußerung an einen Dritten nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts zulässig. Jegliche sonstige Verfügung, insbesondere Verarbeitung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Darüber ist der Vertragspartner ausdrücklich zu informieren. Sollte durch nicht mehr absonderbare Zusammenführung von Waren (etwa den fixen Einbau der Ware) vor vollständiger Bezahlung mit dem Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten Vereinigung eintreten oder die im Vorbehaltseigentum stehende Ware dennoch be- oder verarbeitet werden, geht das Eigentumsrecht von BOSCH nicht unter. In diesem Fall ist vereinbart, dass BOSCH Miteigentümer entsprechend dem wirtschaftlichen Wert der von BOSCH und dem Vertragspartner oder Dritten stammenden Beiträgen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises wird. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Dauer des fortbestehenden Eigentums für die Erhaltung der Vorbehaltsware in voll wiederverkaufsfähigem Zustand zu sorgen und die Ware angemessen zu versichern.
7.3.
Kommt es trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu einer Eigentumsübertragung der Vertragsware an einen Dritten, tritt der Vertragspartner bereits jetzt alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer an BOSCH sicherungshalber ab. Die Abtretung ist in den Geschäftsbüchern des Vertragspartners ersichtlich zu machen. Bei EDV-Buchhaltung des Vertragspartners ist diese Abtretung zusätzlich in der Offenen-Posten-Liste einzutragen.
7.4.
Wird von dritter Seite auf Waren, die noch im Eigentum von BOSCH stehen, Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Vertragspartner BOSCH unverzüglich zu verständigen und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Allfällige, mit der Durchsetzung der Ansprüche von BOSCH erwachsende Kosten sind vom Vertragspartner zu ersetzen. Für den Fall, dass durch die Sicherungszession eine Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst wird, ist diese vom Vertragspartner zu tragen.
7.5.
Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BOSCH nicht nach, so ist BOSCH berechtigt, die gesamte, noch offene Restschuld fällig zu stellen.
7.6.
BOSCH ist im Fall des Zahlungsverzugs berechtigt, sofort die Herausgabe der verkauften oder reparierten Ware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes des Vertragspartners zu begehren. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedarf nicht des Rücktritts oder einer vorangehenden Mahnung, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und entbindet den Vertragspartner nicht von seinen Pflichten, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises oder eines Reparaturentgeltes. Nach Rücknahme der Ware obliegt es BOSCH, die Sache entweder zu veräußern und den erzielten Verkaufspreis unter Abzug des eigenen Aufwandes dem Vertragspartner auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Waren zum Rechnungspreis zurückzunehmen. Macht BOSCH seinen Eigentumsvorbehalt geltend, so ist der Vertragspartner ferner verpflichtet, verschuldensunabhängig einen nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden pauschalierten Schadenersatz von 25% des vereinbarten Kaufpreises zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruchs bleibt BOSCH vorbehalten.
7.7.
BOSCH steht es zu, für jene offenen Forderungen, und zwar auch zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften, die ihr zur Reparatur übergebenen Sachen bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen zurück zu behalten.
7.8.
BOSCH ist von seiner Verpflichtung zur Vornahme von Gewährleistungsarbeiten befreit, solange ein Zahlungsrückstand des Vertragspartners gegeben ist.
8. Zahlungsbedingungen:
8.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt, sind Rechnungen am Tag des Erhalts ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. BOSCH ist berechtigt, Ware nur gegen Vorauskassa auszuliefern, wenn der Vertragspartner Neukunde ist oder sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Vertragspartner über keine ausreichende Bonität verfügt. Eine solche ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Bonitätsranking des Vertragspartners beim Kreditschutzverband den Code 400 erreicht oder übersteigt.
8.2.
BOSCH ist berechtigt, Zahlungen auf angefallene Zinsen, Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten, sofern diese Kosten zur Geltendmachung der Forderung notwendig und zweckmäßig waren, anzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner auf die älteste Forderung angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf Zahlungsbelegen, sind unwirksam.
8.3.
Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen.
8.4.
Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters, Mahnaufwand bis zu Euro 20,00 je Mahnung zuzüglich USt., die Mahnkosten eines allfälligen Gläubigerschutzverbandes gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen, Bundesgesetzblatt BGBl. 141/1996 idgF., und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten, soweit sie zweckdienlich und notwendig waren, zu tragen.
8.5.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Forderungen - welcher Art auch immer - aufzurechnen, sofern diese nicht von BOSCH ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
8.6.
Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.
8.7.
Nicht von BOSCH stammende Vermerke auf Zahlscheinen werden infolge elektronischer Verarbeitung nicht gelesen und sind daher unwirksam.
9. Rückgabe:
9.1.
Der Kunde ist zur Rückgabe gekaufter Ware nur berechtigt, wenn im Einzelfall schriftlich ein Rückgaberecht vereinbart ist. Ein solches Rückgaberecht, wenn es vereinbart ist, besteht jedenfalls nur dann, wenn die Ware unbeschädigt und originalverpackt ohne Kosten für BOSCH an deren Werk zurückgestellt wird.
Für individuell angefertigte Ware besteht keinesfalls ein Rückgaberecht. Geschnittenes oder anderweitig bearbeitetes Material wird nicht zurückgenommen.
9.2.
Besteht ein Rückgaberecht des Vertragspartners oder wird ein solches im Kulanzwege von BOSCH eingeräumt, so verpflichtet sich der Vertragspartner, 15 % des vereinbarten Kaufpreises der zurückgegebenen Ware zur Abgeltung der Unkosten von BOSCH bei Rückgabe der Ware zu bezahlen.
Handelt es sich um eine Sonderanfertigung, so erhöht sich der Kostenersatz in jedem Fall auf 50 %. Bei Stornierungen von derartigen Bestellungen werden die bis dahin angefallenen Kosten verrechnet. Die Geltendmachung höherer, tatsächlich entstandener Kosten bleibt vorbehalten. Die Rücksendung erfolgt zulasten des Rücksenders.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand:
10.1.
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
10.2.
Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen desselben entgegenstehen.
10.3
Eine Anfechtung des Vertrags durch den Vertragspartner wegen Irrtums ist ausgeschlossen.
10.4
Als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen BOSCH und dem Vertragspartner wird das sachlich zuständige Gericht in Wien Innere Stadt vereinbart, wobei BOSCH aber berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen.
11. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB oder des sonstigen, mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene, die sämtlichen Bestimmungen dieser AGB in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich am nächsten kommt.
12. Datenschutz, geistiges Eigentum
12.1
BOSCH ist berechtigt, Daten des Vertragspartners gemäß Datenschutzgesetz im Rahmen des Geschäftsverkehrs zum Zweck der Auftragsbearbeitung zu speichern und zu bearbeiten.
12.2
Mit Erteilung des Auftrages stimmt der Vertragspartner ausdrücklich und widerruflich der Verwendung seiner Daten für die Zusendung von Informationsmaterial von BOSCH und ihren verbundenen Unternehmen zu. Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung ist schriftlich per E-Mail an office@at.bosch.com oder per Fax an +43 (1) 79722-5799 zu übermitteln.
12.3
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von BOSCH. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung, Bearbeitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung, Vorführung oder sonstige Verfügung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von BOSCH. Auch Bearbeitungen von derartigen Unterlagen, die geistiges Eigentum von BOSCH darstellen, dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von BOSCH vorgenommen werden. Der Vertragspartner hat BOSCH hinsichtlich jeglicher Schäden, die sich aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung ergeben, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch für Schäden, die aufgrund der Verwendung von unberechtigt veränderten, bearbeiteten und umgesetzten Skizzen, Mustern, Plänen und dergleichen auftreten.
12.4
Jegliche darüber hinausgehenden Ansprüche, die sich aus einer Verletzung der Immaterialgüterrechte von BOSCH ergeben, bleiben hiervon unberührt und können gesondert geltend gemacht werden.